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Staatliche Selbstverwaltung gem. UN Resolution A/Res/56/83 der natürlichen Person nach BGB § 1 Manfred Josef Maria Dorfmüller
Impressum
Manfred Dorfmüller
Rolshagen 11
51597 Morsbach
02294 - 993 7458
manmohan@manmohan.de
www.manmohan.de
Selbstverwaltung
hiermit zeige ich an, daß Ich, Manfred Josef Maria Dorfmüller als natürliche Person, geboren am 02.09.1955 in Düsseldorf/NRW gem. § 1 BGB, mich gem. UN Resolution A/RES/56/83 vom 28. Jan. 2002/ Art. 9 unter Selbstverwaltung gestellt habe.
Diese Selbstverwaltung gilt bis zu dem Tage, an dem durch einen Friedensvertrag mit den Besatzungsmächten des Zweiten Weltkrieges der Besatzungszustand beendet wird und eine in freier Selbstbestimmung und Entscheidung, beschlossene Verfassung für Gesamtdeutschland, das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 (Deutschland als Ganzes), in Kraft tritt.
Bis dahin untersteht die Selbstverwaltung Manfred Josef Maria Dorfmüller nicht mehr der Ausnahme-Gerichtsbarkeit der Besatzungseinrichtung "Bundesrepublik Deutschland GmbH" (AZ: 72 HRB 51411 "Amts/Registergericht" Frankfurt am Main).
Rechtlicher Hinweis:
Staatsangehörige des Deutschen Reiches unter Selbstverwaltung stehen allen Organen des Besatzungskonstruktes Bundesrepublik Deutschland, exterritorial gegenüber.
Mit Fax vom 01.03.2011 habe Ich die Staatliche Selbstverwaltung proklamiert. Die zuständigen, völkerrechtlich relevanten Institutionen, so die Alliierten Siegermächte und deren geschäftsführende Verwaltung für Deutschland, Herr Bundespräsident Wulff sowie Frau Bundeskanzlerin Merkel haben meine Proklamation akzeptiert, indem von der Möglichkeit des Widerspruchs mit der internationalen Frist von 21 Tagen von diesem kein Gebrauch gemacht wurde. Ebenso wurde der Proklamation u. a. von der Ministerpräsidentin des Landes NRW, Frau H. Kraft, dem zuständigen Finanzamt und Finanzgericht, dem zuständigen Amtsgericht und auch der Polizeiinspektion Gummersbach, durch den Verzicht der Möglichkeit des Widerspruches die Zustimmung erteilt.
Hieraus resultiert, daß Ich aufgrund der Selbstverwaltung hoheitliche Befugnisse im Sinne des Artikel 9 der UN-Resolution A/RES/.56/83 ausübe, dem Status eines Staates gleichzusetzen bin und die §§ 18, 19, 20 GVG Anwendung finden. Demnach unterliege ich nicht der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961, BGBl. II S. 957 ff.). Und dies gilt auch dann, sowohl juristisch als auch faktisch, wenn, wie hier vorliegend, der Entsendestaat nicht Vertragspartei des Wiener Übereinkommens ist.
Damit ist jede Verfügungsgewalt dieser Organe ausgeschlossen und damit rechtlos.
Jede Verletzung dieses Status der Selbstverwaltung wird juristisch verfolgt, dokumentiert, an den ISTGH zur Verfolgung von Regierungskriminalität in Den Haag weitergeleitet und angezeigt.
Verfassung
Es gilt vorläufig die Reichsverfassung von 1871, mit Einschränkung auf den Kaiser, dieser wird durch einen Rat der Weisen ersetzt, die Gleichberechtigung der Geschlechter wird garantiert. Mosaische Fremdreligionen werden geduldet, sind aber ausdrücklich - aufgrund des eingeschlossenen Satanismus - unerwünscht. Das Reichsgebiet wird zur waffenfreien Zone erklärt.
Staatsangehörigkeit
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| Deutsches Reich |
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz.
Vom 22. Juli 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
Erster Abschnitt.
Allgemein Vorschriften.
§ 1.
Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 3 bis 35) besitzt.
§ 2.
[1] Elsaß-Lothringen gilt im Sinne dieses Gesetzes als Bundesstaat.
[2] Die Schutzgebiete gelten im Sinne dieses Gesetzes als Inland.
Zweiter Abschnitt.
Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
§ 3.
Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird erworben
1. durch Geburt (§ 4),
2. durch Legitimation (§ 5),
3. durch Eheschließung (§ 6),
4. für einen Deutschen durch Aufnahme (§§ 7, 14, 16),
5. für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16).
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